Neues Urteil: Alkoholfreie Spirituosen dürfen nicht als »Gin« verkauft werden
Nach dem umstrittenen Veggie-Burger-Verbot darf nun auch alkoholfreier Gin nicht mehr so bezeichnet werden. So lautete das Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Alkoholfreie Drinks liegen im Trend – von Mocktails bis zu kreativen Spirituosen-Alternativen. Doch wer dachte, er könne einen »Virgin Gin« unter diesem Namen ins Regal stellen, muss jetzt umdenken. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Ein alkoholfreies Getränk darf nicht unter der Bezeichnung »Gin« oder Ähnlichem vermarktet werden.
Auslöser des Urteils war eine Klage des »Verbands sozialer Wettbewerb« gegen den Hersteller »PB Vi Goods«, der ein Produkt namens »Virgin Gin Alkoholfrei« auf den Markt gebracht hatte. Nach Ansicht des Verbands verstößt diese Bezeichnung gegen die EU-Verordnung, die Gin als Spirituose klar definiert: aromatisiert mit Wacholderbeeren, aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und mit einem Mindestalkoholgehalt von 37,5 Prozent. Die Klage erhob der Verband vor dem Landgericht Potsdam. Da es sich jedoch um EU-Recht handelt, verwies das Gericht den Fall an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
Klare Positionierung
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Auch der Zusatz »alkoholfrei« mache hier keinen Unterschied. Die geschützte Bezeichnung »Gin« bleibt exklusiv für die klar definierte Spirituosen-Kategorie reserviert. Gleichzeitig betonte der EuGH, dass das Verbot die unternehmerische Freiheit nicht einschränke. Das Unternehmen darf natürlich sein Getränk weiterhin verkaufen – nur eben nicht unter dem Namen »Gin«.
Das Ziel der Regelung ist eindeutig. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Verwechslungen geschützt und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Für die wachsende Szene alkoholfreier Spirituosen heißt das vor allem eines: Kreativität ist gefragt – beim Marketing, beim Namen und beim Storytelling.