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Erreicht ein Flug mit drei Stunden Verspätung oder mehr den letzten Ankunftsort laut Buchung, haben Passagiere grundsätzlich – sofern kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung. Doch ist die Verordnung anwendbar, wenn es sich um eine mehrgliedrige, einheitlich gebuchte Flugreise handelt und die Verspätung auf den zweiten Flugabschnitt zwischen zwei Drittstaaten zurückgeht und der Flug von einer Airline aus einem Drittstaat durchgeführt wurde? In einem nun veröffentlichten Urteil stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Verordnung in diesem Fall sehr wohl anwendbar ist.
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