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»Booking.com«: Branchenverbände feiern EuGH-Urteil zu Bestpreisklauseln

Der »Hotelverband Deutschland« hofft jetzt, dass betroffene Hotels Schadensersatz bekommen.

von Alexander Schöpf
24. September 2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Causa »Booking.com«-Bestpreisklauseln gesprochen: In seinem Urteil zur Rechtssache »C-264/23«, das vergangenen Donnerstag veröffentlicht wurde, wird jetzt klargestellt, dass die Buchungsplattform Hotels nicht vorschreiben darf, zu welchem Preis sie ihre Zimmer außerhalb von »Booking.com« anbieten. In der Vergangenheit hatten bereits deutsche Gerichte entschieden, dass die von Hotelbuchungsplattformen wie »Booking.com« verwendeten Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Auch das deutsche Bundeskartellamt war bereits zum selben Ergebnis gelangt.

Was die deutschen Gerichte jedoch nicht gemacht hatten, war den EuGH zu der Causa zu befragen. Dies hat das Bezirksgericht Amsterdam jetzt jedoch getan. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie »Booking« zwar eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb habe, aber weder weite noch enge Bestpreisklauseln dafür notwendig noch angemessen seien.

Deutsche Hotels hoffen auf Schadensersatz

Beim »Hotelverband Deutschland« (IHA) ist man über das Urteil des EuGH naturgemäß erfreut. »›Booking.com‹ hat versucht, die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten gegeneinander auszuspielen. Mit seiner ›Torpedoklage‹ zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte ›Booking.com‹ die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt«, kommentiert IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. »Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können.«

Diesen Rechtsstreit führen »Booking.com« und 62 deutsche Hotelgesellschaften seit Mitte 2020 vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Ein paralleles Verfahren mit rund weiteren 1.700 Hotels ist vor dem Landgericht Berlin anhängig. Die Hotels fordern von »Booking.com« den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben. Eine entsprechende Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt bereits im Jahr 2015 gegen die bekannte Buchungsplattform erlassen, der deutsche Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung im Jahr 2021 letztinstanzlich bestätigt.

Für den Generalsekretär der »Österreichischen Hoteliervereinigung« (ÖHV) Markus Gratzer ist das Urteil ein entscheidender Schritt im jahrelangen Einsatz der ÖHV für Augenhöhe zwischen Hotels und Plattformen: »Wir schreiben ihnen ja auch nicht vor, wie hoch ihre Preise sein dürfen.« Darüber hinaus sieht Gratzer nach EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyens Bekanntgabe, einen Tourismuskommissar zu bestellen in dem Entscheid einen weiteren wichtigen Erfolg auf europäischer Ebene: »Beides, die Besetzung und das Urteil, sind wegweisend und stimmen optimistisch für den europäischen und den österreichischen Tourismus.«

»Booking« ist enttäuscht

Weniger begeistert von Urteil des EuGH ist hingegen »Booking.com«. Wie das Unternehmen gegenüber der dpa mitteilt, sei man »enttäuscht« und bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, »notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren«. Tatsächlich dürfte – abgesehen von möglichen Schadensersatzforderungen – die EuGH-Entscheidung unmittelbar wenig konkrete Auswirkungen haben, da »Booking.com« – unter Hinweis auf das EU-Digitalgesetz »Digital Markets Act« (DMA) – die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum bereits heuer abgeschafft hat.

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