Kein Platz auf der Sonnenliege? Urlauber erstreitet sich Preisminderung
Weil Hotelgäste die Sonnenliegen am Pool täglich frühmorgens reservierten, verklagte ein Familienvater den Reiseveranstalter. Mit Erfolg: Das Gericht erkannte einen Reisemangel und sprach ihm eine Preisminderung zu.
Wer kennt sie nicht: die leidigen Hotelgäste, die schon am frühen Morgen ein Handtuch platzieren, um sich eine Sonnenliege am Pool zu sichern – und schließlich den ganzen Tag nicht mehr auftauchen. Dagegen hat sich nun ein Familienvater gewehrt und den Veranstalter der Reise verklagt. Vor Gericht hat er nun Recht bekommen, wie die FAZ berichtet.
Kein Platz am Pool wegen Handtuchbelegung
Der Mann hatte im August 2024 eine Pauschalreise mit seiner Familie auf die griechische Insel Kos für insgesamt 7.186 Euro gebucht. Vor Ort zeigte sich jedoch schnell ein wiederkehrendes Problem: Bereits früh am Morgen, teilweise ab sechs Uhr, waren sämtliche Liegen am Pool mit Handtüchern belegt, ohne dass diese tatsächlich genutzt wurden. Mehrmals habe sich der Gast bei der Reiseleitung und beim Hotelpersonal beschwert, jedoch erfolglos. Das Baden im Pool sei für ihn und seine Kinder, laut FAZ, ein wichtiger Teil des Urlaubs und der Aufenthalt ohne das kühle Nass ein erheblicher Einschnitt in den Erholungswert der Reise.
Gericht folgt der Argumentation des Klägers
Zurück in Deutschland reichte er Klage beim Amtsgericht Hannover ein und verlangte eine Minderung des Reisepreises. Das Gericht folgte seiner Argumentation im Wesentlichen und wertete die Situation als Reisemangel. Die eingeschränkte Nutzbarkeit der Poolanlage rechtfertige demnach eine Minderung von 15 Prozent pro betroffenem Urlaubstag über insgesamt zehn Tage – insgesamt 986,70 Euro.
Berücksichtigt wurde dabei auch, dass es sich um eine Unterkunft im gehobenen Preissegment handelte, bei der ein funktionierender Zugang zu den beworbenen Annehmlichkeiten vorausgesetzt werden könne. Der Reiseveranstalter hatte zunächst Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt und später 350 Euro gezahlt, wurde am Ende jedoch zur Zahlung der restlichen Summe verurteilt.
Wann liegt ein Reisemangel vor?
Ein Gerichtssprecher ordnete den Fall als Einzelfallentscheidung ein, verwies jedoch darauf, dass solche Konstellationen regelmäßig als Reisemangel bewertet werden können, wenn zentrale Urlaubsleistungen wie die Poolnutzung deutlich eingeschränkt sind.