Salzburger gewinnt den Käsekrainer-Prozess
Käsekrainer soll knackig sein – aber nicht zu knackig. Ein Salzburger erlebt beim Würstelessen eine schmerzhafte Überraschung und erhält nun Schadenersatz.
Ende August 2023 nahm die Mahlzeit eines Salzburgers ein unerwartetes Ende: Sie führte zunächst zum Zahnarzt und schließlich vor Gericht. In einer Käsekrainer befand sich ein rund vier Millimeter großes Knochenstück. Das Gericht bezeichnet den Umstand als »Konstruktionsfehler«. Das kann vorkommen: Lebensmittel werden in der Produktion visuell oder auf Metallteile untersucht – kleine Knochensplitter lassen sich dabei nicht immer vollständig ausschließen.
Ein Vorfall mit Folgen
In einem Supermarkt im Flachgau kaufte der Salzburger für sich und seine Lebensgefährtin Käsekrainer der Hausmarke eines Lebensmittelkonzerns. Bissfest war die Wurst – bis auf den Kochen, der sich im Inneren versteckte. Die Folge: Beim Verzehr brach ein Zahn des Betroffenen und er musste mehrere tausend Euro für Implantat samt Krone aufbringen. Daraufhin klagte er den Lebensmittelkonzern auf 6000 Euro Schadenersatz. Das Beweisstück hatte er am selben Abend noch weggeschmissen und der Konzern lehnt jegliche Verantwortung ab. Das Bezirksgericht Salzburg gibt ihm trotzdem recht: Der Hersteller muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Auch das Landesgericht und der oberste Gerichtshof bestätigen diese Entscheidung.
Fälle wie der des Salzburgers sind selten, aber nicht einzigartig. Es kommt aber immer wieder vor, dass Knochenstücke, Schalenreste oder andere Produktionsrückstände in Lebensmitteln zu Verletzungen führen. In solchen Fällen haftet der Hersteller: Er muss dafür sorgen, dass das Produkt sicher ist. Kommt es zu Schäden, haben Konsument:innen Anspruch auf Entschädigung.