EU-Parlament zieht Grenze bei Fleischersatz-Produkten
Das EU-Parlament hat Maßnahmen für fairere Preise und mehr Schutz für Landwirt:innen beschlossen. Gleichzeitig werden die Bezeichnungen für Fleischersatzprodukte neu geregelt.
In Straßburg hat das EU-Parlament für Maßnahmen gestimmt, die eine bessere Position der Landwirt:innen garantieren sollen. Dies betrifft auch das polarisierende Verbot von Fleischersatzprodukten, was bedeutet, dass es mit »die zum Verzehr geeigneten Teile von Tieren« jetzt auch eine Definition von Fleisch gibt. Das heißt, dass Bezeichnungen wie »Seitan Steak« oder »veganes Huhn« künftig verboten sind, der »Veggie Burger« darf seinen Namen aber behalten. Die Möglichkeit des Verbotes von Begriffen wie »Veggie Burger« sorgte im Vorfeld für großes mediales Aufsehen.
Laut der Regelung sollen die Preise der Lebensmittel die Produktionskosten besser widerspiegeln. Dafür sollen durch die EU-Länder Onlineindikatoren eingeführt und veröffentlicht werden. Sie sollen als Referenzwerte dienen. Auch Begriffe wie »fair« für landwirtschaftliche Produkte werden in dem Abkommen festgelegt. Es werden Kriterien für die Zulassung einer solchen Kennzeichnung aufgelistet. Auch Milchproduzent:innen sollen durch neue verbindliche Verträge vor den schwierigen Bedingungen des Sektors unterstützt werden.
Begriffsdefinition geklärt
Begriffe wie »Seitan Schnitzel« oder »»Veggie Burger« dürfen künftig weiter verwendet werden, sie zählen nicht zu den Begriffen, die künftig tierischen Produkten vorbehalten sein sollen. Unter die Definition von Fleisch – also »die zum Verzehr geeigneten Teile von Tieren« – fallen unter anderem Schulter, Steak und Speck. »Dort, wo Fleisch draufsteht, muss auch Fleisch drinnen sein. Vegetarische Hühnerkeulen gibt es nicht«, wurde Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) in mehreren Medienberichten zitiert.
Der Vorschlag wurde im Dezember 2024 als Reaktion auf die vielen Proteste der Landwirt:innen in ganz Europa durch die Kommission eingebracht. Die Regelung gilt vorerst bis Ende 2027.