Rund ein Drittel der Deutschen isst mindestens ein Mal im Monat einen Döner.

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Gerichtsurteil: Sind Döner-Imbisse Spezialitäten-Restaurants?

Ein Gericht in Berlin hat festgelegt, dass ein Imbiss-Stand, an dem Döner verkauft wird, nicht als Spezialitäten-Restaurant gilt – mit Auswirkungen für einen Koch aus der Türkei.

Das Berliner Verwaltungsgericht hat in der vergangenen Woche entschieden, dass Döner-Imbisse keine Spezialitäten-Restaurants sind. Was im ersten Moment sehr verständlich klingt, hat aber große Auswirkungen auf einen türkischen Koch, der aufgrund dieses Urteils nun kein Visum für die Arbeit in Deutschland erhält.

Der türkische Staatsangehörige hatte beim türkischen Generalkonsulat in Izmir ein Visum zur längerfristigen Einreise nach Deutschland beantragt, um hier als Spezialitätenkoch in einem Imbiss zu arbeiten. Mit der Begründung, dass Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitäten-Restaurants seien, lehnte das Konsulat den Antrag allerdings ab.

Gericht bestätigt die Ansicht des Konsulats

Diese Auffassung wurde nun vom Berliner Verwaltungsgericht bestätigt und die vom Koch eingereichte Klage abgewiesen. Laut Urteilsbegründung blieb offen, »ob der schwerpunktmäßige Verkauf von Dönerprodukten und türkischer Pizza überhaupt als Angebot landestypischer und unverfälschter Gerichte der türkischen Küche angesehen werden« könne, zudem handele es sich bei dem Betrieb der potenziellen neuen Arbeitgeberin des Kochs nicht um ein Restaurant.

Als solches stufte das Gericht nämlich Gaststätten ein, in denen Essen serviert werde und Gäste für eine gewisse Zeit verweilen. Diese Voraussetzungen wurden nach Ansicht des Gerichts im Döner-Imbiss mit Selbstbedienung nicht erfüllt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werden.


Tim Lamkemeyer
Tim Lamkemeyer
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