Neue Corona-Verschärfungen für die Schweiz
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschloss der Bundesrat am 28. Oktober zusätzliche Massnahmen, wie die Maskenpflicht im Freien sowie eine Sperrstunde um 23 Uhr.
Nachdem der Bundesrat (BAG) bereits am 19. Oktober schweizweite Massnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus beschloss, versammelte er sich aufgrund der rapide steigenden Fall-Zahlen nur eine Woche später, am 28. Oktober, erneut. Nach aktuellen Zahlen des BAG verzeichneten die Schweiz und Liechtenstein in den vergangenen 24 Stunden (stand 28.10.2020) 8616 Neuinfektionen. Der Bundesrat hat daher einheitliche Massnahmen für das gesamte Land veröffentlicht, die mit Mittwoch, 28.10., um 24 Uhr in Kraft treten.
Alle Massnahmen im Überblick
- Für Gastronomiebetriebe gilt eine neue Sperrstunde ab 23 Uhr und bis 6 Uhr
- Discos und Tanzlokale werden geschlossen
- An öffentlichen Veranstaltungen sind maximal 50 Personen erlaubt
- Verbot von privaten Treffen mit mehr als zehn Personen
- Maskenpflicht teilweise im Freien, wie im Aussenbereich von Läden, Restaurants oder an Weihnachtsmärkten
Neue Sperrstunde für Gastro-Betriebe
Für Gastronomiebetriebe, wie Restaurants, Bars und Clubs wird ab sofort eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr eingeführt. In Restaurants dürfen maximal vier Personen an einem Tisch sitzen, mit Ausnahme von Familien. Discos und Tanzlokale werden schweizweit geschlossen, zudem werden Tanzveranstaltungen ab sofort verboten.
Maskenpflicht im Freien
Die Maskenpflicht, die bislang im öffentlichen Verkehr und für alle öffentlich zugänglichen Innenräumen, wie in Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons und Hotels gilt, wird auf weitere Bereiche ausgeweitet: Neu muss ab sofort auch am Arbeitsplätzen in Innenräumen eine Maske getragen werden, ausser in Einzelbüros und wenn der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann. Zudem gilt die Maskenpflicht auch im Aussenbereich von Betrieben, wie Läden, Restaurants oder an Weihnachtsmärkten, aber auch in belebten Fussgängerbereichen.
Weitere Personenbeschränkungen
An öffentlichen Veranstaltungen wird die Personenanzahl mit maximal 50 Personen weiter eingeschränkt. Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind hingegen untersagt. In Kinos und im Theatern muss zudem jeder zweite Sitzplatz frei bleiben. Da sich viele Personen vor allem im privaten Bereich anstecken würden, beschloss der Bundesrat ausserdem, dass sich im Familien- und Freundeskreis nur noch maximal zehn Personen treffen dürfen.