Woher kommt mein Gipfeli? Neue Deklarationspflicht für Brot in der Schweiz
Frisches Brot aus der Bäckerei – klingt nach einem Schweizer Produkt, oder? Doch oft stammen Backwaren aus dem Ausland und werden hier nur aufgebacken. Damit ist jetzt Schluss: Eine neue Regelung macht die Herkunft von Brot erstmals schriftlich sichtbar.
Seit dem 31. Januar 2024 gilt in der Schweiz die Pflicht zur schriftlichen Herkunftsdeklaration für Brot und Feinbackwaren. Die einjährige Übergangfrist endete am 31. Januar 2025. Nun müssen alle Bäckereien, Restaurants, Foodtrucks, Tankstellen, Marktstände, Kebabläden und auch Hotels schirftlich angeben, woher ihr Brot stammt.
Die neuen Vorschriften haben zwei Aspekte. Zum einen muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf immer schriftlich angegeben werden. Bisher genügte eine mündliche Auskunft auf Nachfrage. Zweitens gelten strengere Regeln für das Herkunftsland Schweiz. Mit der neuen Regelung muss bei importierten Backwaren ein relevanter Teil der Verarbeitung in der Schweiz stattgefunden haben, damit ein Produkt mit Schweizer Herkunft deklariert werden darf.
Warum ist diese Regelung sinnvoll?
Die Brotimporte haben in den letzten Jahren zugenommen, gemäss Zollstatistik von rund 92.000 Tonnen im Jahr 2010 auf knapp 130.00 Tonnen im Jahr 2019. Aufgrund des tiefen Zollschutzes für Produkte wie Brot kann die Schweiz mit dem Preisniveau des Auslands nicht mithalten. Zudem wächst die Schweizer Bevölkerung, während die Anbauflächen und Verarbeitungsmengen von Brotgetreide relativ stabil bleiben. Diese Lücke wird durch Importware geschlossen, heisst es vom Direktor von Swiss Granum.
Obwohl die Konsument:innen selbstverständlich davon ausgehen, dass ihr Zmorge-Gipfeli oder das Brot zur Bratwurst aus der Schweiz stammt, kann es also durchaus möglich sein, dass es aus dem Ausland importiert wurde.– Schweizer Brot (Verein)
Die Vorteile der Deklarationspflicht für die Konsument:innen sind vielfältig. Sie haben die Gewissheit, ein qualitativ hochwertiges und nachhaltig produziertes Schweizer Produkt zu kaufen. Sie können sich bewusst für (oder gegen) einheimische Produkte entscheiden und sich zu Schweizer Getreide, Mehl und Brot sowie Produktions und Verarbeitungsunternehmen bekennen. Zur Umsetzung der Deklarationspflicht steht den Bäckereien-Confiserien die Marke «Schweizer Brot» zur Verfügung. Diese dient den Konsument:innen als Erkennungsmerkmal.
Kontrolle und Bestrafung
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Deklarationspflicht ist der kantonale Lebensmittelvollzug unter der Leitung der Kantonschemiker:innen (VKCS). Aber: Was passiert, wenn sie nicht eingehalten wird? Alda Breitenmoser, die Präsidentin vom VKCS erklärt uns, dass die Behörden in den betroffenen Betrieben regelmässig risikobasierte Inspektionen durchführen. «Mittels Stichproben wird dabei die korrkte Deklaration des Herkunftslandes dieser Ware überprüft», heisst es. Fehlt diese Angabe oder ist sie fehlerhaft, wird dies als Verstoss gegen das Lebensmittelrecht gewertet und beanstandet. Die betroffenen Betriebe sind verpflichtet, umgehend Korrekturmassnahmen zu ergreifen. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstössen können zudem strafrechtliche Sanktionen verhängt werden.
- Brot im Offenverkauf beim Bäcker
- Scheibenbrot/Brot im Körbchen im Restaurant
- Kebab-Sandwiches
- Club-Sandwiches
- Brot für Burger oder Sandwich (Herstellung v. Sandwich nicht)
- Fladenbrot, wenn als Feinbackware verkauft (wenn für die Verwendung eines Gerichts, bspw. Fleisch-Taco, dann nicht)
- süss: Gipfeli, Zimtschnecken, Berliner, Zitronenkuchen, Törtchen
- salzig: Schinkengipfeli, Käsekuchen, Quiche, Pizza
- Dürüm
- Tacos, Fajitas etc.
- Feinbackwaren, die mind. einen Monat haltbar sind: Cookies, Crackers, Zwieback usw.