Das passiert, wenn man die Glühweintasse vom Weihnachtsmarkt mitgehen lässt
Die festliche Glühweintasse in der Hand – und der Gedanke, sie einfach mitzunehmen. Doch welche rechtlichen Folgen drohen und wie hoch ist das Risiko wirklich?
Es ist ein altbekanntes Weihnachtsritual: Man schlendert über den Markt, die Luft duftet nach Zimt, Nelken und Orangen, die Hände umschließen eine dampfende Tasse Glühwein – und plötzlich überkommt es einen: Das schöne Stück Porzellan, das so perfekt in die Hand passt, möchte man einfach einstecken. Alkohol senkt bekanntlich die Urteilsfähigkeit und der Gedanke an ein schönes Souvenir gewinnt die Oberhand. Aber wie sieht die rechtliche Lage nüchtern betrachtet aus?
Klare Regelung trotz geringem Risiko
Jede Tasse auf dem Weihnachtsmarkt gehört rechtlich gesehen dem Händler. Wer sie ohne zu zahlen mitnimmt, begeht formal Diebstahl (§ 242 StGB) oder bei einem Pfandsystem Unterschlagung (§ 246 StGB). Selbst auf Unterschlagung steht eine Geldstrafe oder sogar mehrere Jahre Gefängnis – soweit die Theorie. Die Praxis sieht allerdings anders aus: Laut dem Strafrechtsanwalt Jürgen Möthrath passiert mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überhaupt nichts. Er erinnere sich an keinen einzigen Fall, in dem sich jemand juristisch wegen einer eingesteckten Glühweintasse verantworten musste.
Warum? »Der Budenbetreiber muss selbst aktiv werden. Es reicht nicht aus, nur Strafanzeige zu erstatten, sondern es bedarf eines Strafantrags. Berücksichtigt man dann, dass ein solches Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit eingestellt wird oder der Händler auf den Privatklageweg verwiesen wird, stellt man in der Regel fest: ›Außer Spesen nichts gewesen‹«, erklärt der Strafrechtsanwalt gegenüber der Investigativplattform collectiv.org.
Mit Kalkül
Nicht selten wird die gelegentliche Mitnahme sogar einkalkuliert. Viele Marktbetreiber wissen: Die eine oder andere Tasse verschwindet, ohne dass es dem Betrieb schadet. Denn häufig ist das Pfand auf Glühweintassen höher als der Einkaufspreis selbst. Im Grunde ist es aber dennoch die feinere Art zu fragen, ob man die Tasse den Betreibern abkaufen darf. Manche Stände bieten sogar explizit den Verkauf ihrer Tassen an – meist, wenn diese besonders schön oder individuell gestaltet sind.
Unterm Strich: Ja, es ist strafbar. Und selbst wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Kriminalpolizei an der Tür klopfen wird, sollte vielleicht – zum Fest der Liebe – das soziale Herz über den leicht vom Glühwein getrübten Verstand walten und die Tasse zurückgegeben werden.