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Corona: Zehn Antworten zum Gastro-Hilfspaket

Falstaff-Service für Gastronomen: Wir haben das Wichtigste zu den Corona-Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung festgehalten.

Das angekündigte Hilfspaket für die Gastronomie und Hotellerie kann über die Plattform FinanzOnline beantragt werden und ergibt sich aus dem ermittelten Umsatz für November 2019.  Ziel ist es, Arbeitsplätze zu erhalten und den Betrieben durch die Krise zu helfen (Reaktionen von Spitzengastronomen). Wir haben zehn Fragen und Antworten zum Umsatzersatz:

  1. Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um einen Umsatzersatz zu erhalten?
    Der Umsatzersatz ist eine unbürokratische und schnelle Hilfe für jene Unternehmen, die besonders von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind. Voraussetzung für den Erhalt eines Umsatzersatzes ist unter anderem der Sitz des Unternehmens oder der Betriebsstätte sowie die Ausübung der operativen Tätigkeit in Österreich. Ebenso muss das Unternehmen direkt von der Schließungen gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sein, was auf Betriebe aus der Gastronomie (sofern nicht bereits früher ausschließlich Take-away-Verkauf)  sowie Hotellerie zutrifft. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
     
  2. Wie kann der Umsatzersatz beantragt werden?
    Um eine möglichst schnelle Abwicklung zu ermöglichen, erfolgt die Antragstellung für den Umsatzersatz über die Plattform FinanzOnline. Der Unternehmer kann den Antrag selbst stellen oder die Antragstellung erfolgt durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.
     
  3. Wann kann der Umsatzersatz beantragt werden?
    Der Umsatzersatz kann seit dem 6. November bis zum 15. Dezember 2020 auf der Plattform FinanzOnline unbürokratisch beantragt werden. Dabei sollen die Antragssteller die finanzielle Unterstützung bereits nach rund zehn Werktagen/zwei Wochen erhalten.
     
  4. Wie wird die Höhe des Umsatzersatzes berechnet?
    Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz). Dieser wird von der Finanzverwaltung automatisch berechnet. Relevant ist grundsätzlich der Umsatz, der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegeben wurde. Falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, wird die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebene Umsätze durch drei dividiert. Abhängig von den vorliegenden Daten, können auch andere Berechnungsmethoden herangezogen werden. Sollte das antragstellende Unternehmen zusätzlich Umsätze in anderen Branchen erzielen, die nicht direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, werden diese abgezogen. Der Antragsteller hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Prozentsatz zu schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.
     
  5. Was ist, wenn das Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 wegen beispielsweise eines Umbaus keine Umsätze hatte?
    Der pauschale Umsatzersatz stellt auf November 2019 ab. Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag (2.300 Euro) zu.
     
  6. Welche bisher erhaltenen Covid-19-Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Lockdown-Umsatzersatz?
    Aufgrund von EU-Vorgaben können maximal bis zu 800.000 Euro ausgezahlt werden. Sollte das antragstellende Unternehmen bereits andere COVID-19-Förderungen beziehen, werden diese für den Umsatzersatz gegengerechnet. Zu diesen Förderungen zählen:

    – Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht  zurückbezahlt wurden.
    – Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
    – Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.
     

  7. Müssen auch Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss I und Kurzarbeit gegengerechnet werden?
    Nein. Zudem kann die Kurzarbeit mit dem Umsatzersatz kombiniert werden.
     
  8. Sind Hotels anspruchsberechtigt, wenn sie Geschäftsreisende beherbergen?
    Ja. Unternehmerische Initiativen sowie Engagement sollen nicht bestraft werden. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb der direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, werden nicht gegengerechnet und reduzieren auch nicht die Höhe des Umsatzersatzes.
     
  9. Sind Umsatzersatz und Kündigungen von Mitarbeitern vereinbar?
    Nein. Der Umsatzersatz ist an eine Arbeitsplatzgarantie gebunden. Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist damit Grundvoraussetzung. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. bis zum 30. November 2020 Mitarbeitern kündigen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
     
  10. Kann der Umsatzersatz bei einer möglichen Verlängerung des Lockdowns ein weiteres Mal beantragt werden?
    Mit dem Umsatzersatz soll jenen Unternehmen geholfen werden, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind. Ziel ist es, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, wird daher der Novemberumsatz pauschal mit 80 % ersetzt.
    Der Betrachtungszeitraum des Lockdown-Umsatzersatzes ist daher der November 2020.

Weitere Informationen zum Umsatzersatz: bmf.gv.at

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