Die geleistete Arbeitszeit muss jetzt registriert werden.
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Vertrauensarbeitszeiten vor dem Aus? Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland Pflicht
Ob online, per Excel-Liste oder auf einem Blatt Papier: Mit dem Grundsatzurteil 1 ABR 22/21 des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgebende nun dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit registriert werden kann. Florian Berr, Vice President DACH der Personalmanagement-Software Planday erklärt, was Unternehmen beachten müssen.
von redaktion
21. Oktober 2022
Bis zum 13. September 2022 gab es in Deutschland rechtlich noch keine klare Regelung zur Zeiterfassung in den Betrieben, geschweige denn eine Pflicht, diese überhaupt zu dokumentieren. Mit dem Grundsatzurteil 1 ABR 22/21 des Bundesarbeitsgerichts (BAG) soll sowohl für Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende nun aber Klarheit in die Erfassung gebracht werden: Denn Arbeitgebende sind neu dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit registriert werden kann.
Dabei müssen nicht nur die Arbeitszeiten, die über acht Stunden pro Arbeitstag hinausgehen, sowie die gesamte Sonn- und Feiertagsarbeit erfasst werden, wie es nach dem bisherigen geschriebenen Recht der Fall war. Arbeitgeber:innen müssen nun generell Beginn und Ende sowie die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit und der Arbeitspausen aller Arbeitnehmer:innen aufzeichnen – und dies gilt unabhängig davon, ob jemand im Büro, in der Fabrikhalle, von zu Hause oder remote arbeitet. »Die Entscheidung betrifft Arbeitgebende deutschlandweit, in allen Betrieben und gilt für alle Beschäftigten«, sagt Florian Berr, Vice President DACH der Personalplanungssoftware Planday. Berr argumentiert weiter, dass diese Pflicht mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten »Stechuhr–Urteil« des Europäischen Gerichtshofs von 2019 begründet wird. Nach dem deutschen Arbeitsrecht musste man bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentieren, nicht jedoch die gesamte Arbeitszeit.

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Zeiterfassung schafft Nachvollziehbarkeit
Auch Arbeitgeber:innen, die bisher auf Vertrauensarbeitszeiten setzten, sind ab sofort dazu verpflichtet, ein solches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. »Vertrauensarbeitszeit ist dann nur so zu verstehen, dass die Zeiterfassung nicht zum Zwecke der Kontrolle, ob jemand ›genug‹ gearbeitet hat, sondern nur zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes erfolgt«, beschreibt Berr. Man vertraut also auch weiterhin darauf, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit selbst gestalten dürfen und man nicht kontrolliert, ob diese angemessen ist oder die vereinbarten Stunden gearbeitet werden.
Die Arbeitszeiterfassung ist jedoch nicht erst seit Verkündung dieses Grundsatzurteils oder des Europäischen Gerichtshof-Urteils ein sinnvoller Bestandteil insbesondere der Branchen, in der Mitarbeiter:innen häufig nach Stunden bezahlt werden, wie in der Gastronomie oder Hotellerie. Ein wichtiger Punkt in der Gesetzesänderung dreht sich nun jedoch um das Tracken der erbrachten Stunden zur leichteren Nachvollziehbarkeit. Hierbei soll es zuständigen Behörden eben beispielsweise durch den Einsatz digitaler Tools ermöglicht werden, die Einhaltung der Arbeitnehmerrechte besser zu schützen. »Generell haben Arbeitnehmer:innen schon jetzt das Recht, die geleisteten Stunden auch selbst zu erfassen und die entsprechende Vergütung dafür einzufordern«, macht Berr klar und verweist auf digitale Tools, die hierbei Transparenz für alle Beteiligten schaffen könnten und verhindern würden, dass eine der beiden Parteien bei den Stundennachweisen in Erklärungsnot gerät.
Analog oder digital
Das neue Arbeitszeiterfassungssystem kann dabei sowohl ein elektronisches Erfassungssystem als auch eine Selbstaufzeichnung durch die Arbeitnehmer:innen sein. Zudem können Arbeitgebende die Verpflichtung zur Zeiterfassung an die Mitarbeitenden delegieren. Wichtig jedoch: Sie müssen sich die Aufzeichnungen immer wieder aushändigen lassen und sie regelmäßig stichprobenartig auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz überprüfen. »Ein Verstoß gegen diese Zeiterfassungspflicht kann aber nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn Arbeitgeber:innen nicht mindestens alle Arbeitsstunden, die über acht Stunden pro Arbeitstag hinausgehen, sowie eben alle Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen«, erklärt Berr und spricht weiter: »Die ›neue‹, noch weitergehende Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer:innen gilt nun, kann aber derzeit nicht sanktioniert werden.« Weiterer Hinweis von seiner Seite: Bisher sei nur die Pressemitteilung zu der Entscheidung veröffentlicht worden, es könne eine Neubewertung erforderlich sein. Wie die praktische Umsetzung des Urteils erfolgt, ist momentan ebenso noch ungewiss.
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